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   OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ss 6/16   

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OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ss 6/16 (https://dejure.org/2016,3015)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 26.02.2016 - 1 Ss 6/16 (https://dejure.org/2016,3015)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 26. Februar 2016 - 1 Ss 6/16 (https://dejure.org/2016,3015)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Frist, Nachholung der versäumten Handlung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) RPflG; § ... 345 Abs. 1 S. 1 StPO; § 345 Abs. 2 StPO; Nr. 150 Abs. 2 RiStBV; Nr. 150 Abs. 3 RiStBV; Nr. 150 Abs. 4 RiStBV; Nr. 150 Abs. 5 RiStBV; Nr. 150 Abs. 6 RiStBV; StPO § 44; StPO § 45 Abs. 1 S. 1; StPO § 45 Abs. 2 S. 2; StPO § 345 Abs. 1 S. 1; StPO § 345 Abs. 2; RPflG § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; RiStBV Nr. 150 Abs. 2; RiStBV Nr. 150 Abs. 3; RiStBV Nr. 150 Abs. 4; RiStBV Nr. 150 Abs. 5; RiStBV Nr. 150 Abs. 6
    Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung der Revision in Strafsachen zu Protokoll der Geschäftsstelle durch den Rechtspfleger; Unwirksamkeit einer zu Protokoll der Geschäftsstelle angebrachten Revisionsbegründung wegen Aufnahme der Erklärungen des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung der Revision in Strafsachen zu Protokoll der Geschäftsstelle durch den Rechtspfleger; Unwirksamkeit einer zu Protokoll der Geschäftsstelle angebrachten Revisionsbegründung wegen Aufnahme der Erklärungen des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • rechtsportal.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Beurkundung der Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle durch einen funktionell unzuständigen Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 29.09.2005 - 83 Ss OWi 37/05

    Wiedereinsetzung von Amts wegen bei formwidriger Entgegennahme der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ss 6/16
    Die hier erfolgte Aufnahme der Revisionsbegründung durch einen unzuständigen Beamten hat zur Folge, dass die Formerfordernisse des § 345 Abs. 2 StPO nicht gewahrt sind und diese unwirksam ist (so vor Inkrafttreten des § 24 RPflG: BGH, NJW 1952, 1386; danach und bezogen auf Rechtsbeschwerdebegründungen: OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2005, 83 Ss-OWi 37/05, Rdnr. 7, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 11.01.2001, 1 SsOWi 344/00, Orientierungssatz, juris; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 123; Meyer-Goßner, a.a.O., § 345 Rdnr. 19; Franke, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 17.01.2014, 1 Ss 2/14).

    Auch im Falle einer ausschließlich auf Fehlern der Justiz beruhenden Unzulässigkeit eines Rechtsmittels kann die Wiedereinsetzung von Amts wegen jedoch nicht gewährt werden, solange die hierfür gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 StPO notwendige Nachholung der versäumten Handlung nicht erfolgt ist (BVerfG, NJW 2013, 446 (447); OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.11.2013, 1 Ws 366/13, Rdnr. 10, juris; anderer Ansicht: OLG Oldenburg, NStZ 2012, 51; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 123; OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2005, 83 Ss-OWi 37/05, Rdnr. 8; juris; Senatsbeschluss vom vom 17.01.2014, 1 Ss 2/14).

    Die Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 StPO wäre zudem auch praktisch nicht zu handhaben, weil die Akte bis dahin dem Rechtspfleger beim Tatgericht noch nicht wieder zur Aufnahme einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung vorliegen dürfte und deshalb unmittelbar daran anschließend erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand veranlasst sein könnte (OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2005, 83 Ss-OWi 37/05, Rdnr. 15).

  • OLG Düsseldorf, 13.05.1993 - 3 Ws (OWi) 247/93

    Rechtspfleger; Wahrnehmung übertragener Geschäfte; Justizbeamte;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ss 6/16
    Damit ist aber nur die Einlegung der Revision wirksam erfolgt, weil § 341 Abs. 1 StPO auch die Möglichkeit einer schriftlichen Einlegung der Revision vorsieht, der protokollierte Inhalt der hier von einer unzuständigen Beamtin aufgenommenen Prozesserklärung vom Angeklagten eigenhändig unterschrieben wurde und deshalb insoweit eine eigene schriftliche und damit wirksame Willenserklärung des Angeklagten vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.05.1993, 3 Ws (Owi) 247/93, Leitsatz 1; juris; OLG Braunschweig (Senat), Beschluss vom 17.01.2014, 1 Ss 2/14; nicht veröffentlicht).

    Die hier erfolgte Aufnahme der Revisionsbegründung durch einen unzuständigen Beamten hat zur Folge, dass die Formerfordernisse des § 345 Abs. 2 StPO nicht gewahrt sind und diese unwirksam ist (so vor Inkrafttreten des § 24 RPflG: BGH, NJW 1952, 1386; danach und bezogen auf Rechtsbeschwerdebegründungen: OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2005, 83 Ss-OWi 37/05, Rdnr. 7, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 11.01.2001, 1 SsOWi 344/00, Orientierungssatz, juris; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 123; Meyer-Goßner, a.a.O., § 345 Rdnr. 19; Franke, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 17.01.2014, 1 Ss 2/14).

    Auch im Falle einer ausschließlich auf Fehlern der Justiz beruhenden Unzulässigkeit eines Rechtsmittels kann die Wiedereinsetzung von Amts wegen jedoch nicht gewährt werden, solange die hierfür gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 StPO notwendige Nachholung der versäumten Handlung nicht erfolgt ist (BVerfG, NJW 2013, 446 (447); OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.11.2013, 1 Ws 366/13, Rdnr. 10, juris; anderer Ansicht: OLG Oldenburg, NStZ 2012, 51; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 123; OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2005, 83 Ss-OWi 37/05, Rdnr. 8; juris; Senatsbeschluss vom vom 17.01.2014, 1 Ss 2/14).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 2 BvR 1095/12

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Wiedereinsetzungsmöglichkeit vor Fachgerichten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ss 6/16
    Auch im Falle einer ausschließlich auf Fehlern der Justiz beruhenden Unzulässigkeit eines Rechtsmittels kann die Wiedereinsetzung von Amts wegen jedoch nicht gewährt werden, solange die hierfür gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 StPO notwendige Nachholung der versäumten Handlung nicht erfolgt ist (BVerfG, NJW 2013, 446 (447); OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.11.2013, 1 Ws 366/13, Rdnr. 10, juris; anderer Ansicht: OLG Oldenburg, NStZ 2012, 51; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 123; OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2005, 83 Ss-OWi 37/05, Rdnr. 8; juris; Senatsbeschluss vom vom 17.01.2014, 1 Ss 2/14).

    Die danach für die Nachholung der Revisionsbegründung maßgebliche Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem der Angeklagte über die Wiedereinsetzungsmöglichkeit belehrt wird (BVerfG, NJW 2013, 446).

  • BGH, 31.01.2006 - 4 StR 403/05

    Rechtliches Gehör; Recht auf ein faires Verfahren (Fürsorgepflicht);

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ss 6/16
    Ihm muss daher zur Begründung der Revision die Regelfrist des § 345 Abs. 1 StPO zur Verfügung stehen, die die sonst für das Nachholen der versäumten Handlung geltende Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 StPO verdrängt (vgl. für den Ausnahmefall der Zurückweisung der Revisionsbegründung als unzulässig wegen eines Verstoßes gegen § 146 StPO: BGHSt 26, 335 (338-339) sowie für den Ausnahmefall der verspäteten Kenntnis von der Zustellung des schriftlichen Urteils: BGH, NStZ-RR 2006, 211 (212)).
  • BGH, 12.05.1976 - 3 StR 100/76

    Revisionsbegründung durch einen nach § 146 Strafprozessordnung (StPO)

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ss 6/16
    Ihm muss daher zur Begründung der Revision die Regelfrist des § 345 Abs. 1 StPO zur Verfügung stehen, die die sonst für das Nachholen der versäumten Handlung geltende Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 StPO verdrängt (vgl. für den Ausnahmefall der Zurückweisung der Revisionsbegründung als unzulässig wegen eines Verstoßes gegen § 146 StPO: BGHSt 26, 335 (338-339) sowie für den Ausnahmefall der verspäteten Kenntnis von der Zustellung des schriftlichen Urteils: BGH, NStZ-RR 2006, 211 (212)).
  • OLG Braunschweig, 20.11.2013 - 1 Ws 366/13

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei einem Antrag auf Beiordnung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ss 6/16
    Auch im Falle einer ausschließlich auf Fehlern der Justiz beruhenden Unzulässigkeit eines Rechtsmittels kann die Wiedereinsetzung von Amts wegen jedoch nicht gewährt werden, solange die hierfür gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 StPO notwendige Nachholung der versäumten Handlung nicht erfolgt ist (BVerfG, NJW 2013, 446 (447); OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.11.2013, 1 Ws 366/13, Rdnr. 10, juris; anderer Ansicht: OLG Oldenburg, NStZ 2012, 51; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 123; OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2005, 83 Ss-OWi 37/05, Rdnr. 8; juris; Senatsbeschluss vom vom 17.01.2014, 1 Ss 2/14).
  • OLG Oldenburg, 31.01.2011 - 1 Ss 7/11

    Revision im Strafverfahren: Amtswegige Wiedereinsetzung in die

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ss 6/16
    Auch im Falle einer ausschließlich auf Fehlern der Justiz beruhenden Unzulässigkeit eines Rechtsmittels kann die Wiedereinsetzung von Amts wegen jedoch nicht gewährt werden, solange die hierfür gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 StPO notwendige Nachholung der versäumten Handlung nicht erfolgt ist (BVerfG, NJW 2013, 446 (447); OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.11.2013, 1 Ws 366/13, Rdnr. 10, juris; anderer Ansicht: OLG Oldenburg, NStZ 2012, 51; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 123; OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2005, 83 Ss-OWi 37/05, Rdnr. 8; juris; Senatsbeschluss vom vom 17.01.2014, 1 Ss 2/14).
  • OLG Schleswig, 11.01.2001 - 1 Ss OWi 344/00
    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ss 6/16
    Die hier erfolgte Aufnahme der Revisionsbegründung durch einen unzuständigen Beamten hat zur Folge, dass die Formerfordernisse des § 345 Abs. 2 StPO nicht gewahrt sind und diese unwirksam ist (so vor Inkrafttreten des § 24 RPflG: BGH, NJW 1952, 1386; danach und bezogen auf Rechtsbeschwerdebegründungen: OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2005, 83 Ss-OWi 37/05, Rdnr. 7, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 11.01.2001, 1 SsOWi 344/00, Orientierungssatz, juris; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 123; Meyer-Goßner, a.a.O., § 345 Rdnr. 19; Franke, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 17.01.2014, 1 Ss 2/14).
  • KG, 30.01.2018 - 5 Ws 3/18

    Zulässigkeit einer Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO vor

    aa) Für die Nachholung der formgerechten Revisionsbegründung gilt im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -, juris Rdnr. 11 [betr. Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist nach § 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StVollzG]; BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 173/08 -, juris Rdnr. 5, 12. März 1996 - 1 StR 710/95 -, juris Rdnr. 5, 12. Mai 1976 - 3 StR 100/76 -, juris Rdnr. 5 - BGHSt 26, 335 ff.; OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 26. Februar 2016 - 1 Ss 6/16 -, juris Rdnr. 20, und 20. November 2013 a. a. O., juris Rdnr. 10 [betr.

    Die besondere neue (Verfahrens-) Situation ergibt sich daraus, dass die Angeklagte erst durch diesen nach § 346 Abs. 2 StPO beantragten Beschluss des Senates Kenntnis davon erhält, dass das Verschulden für die Versäumung der Frist zur formgerechten Revisionsbegründung allein bei dem Landgericht liegt, weil dieses über ihren Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist entschieden hat (so ausdrücklich auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris Rdnr. 20).

    Das allein der Justiz zuzurechnende Verschulden an der Fristversäumung ergab sich aus anderen Tatsachen (Aufnahme der Revisionsbegründung durch unzuständigen Geschäftsstellenbeamten: OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris, OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 2 OLG 23 Ss 401/15 -, juris, OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 a. a. O, juris; Aufnahme der Revisionsbegründung durch unzuständiges Gericht: OLG Oldenburg, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 1 Ss 7/11 -, juris).

    Soweit das OLG Braunschweig (Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris Rdnr. 21 und ) unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris Rdnr. 10 f. m. w. Nachw.) den Zeitpunkt als maßgeblich erachtet, zu dem der Angeklagte über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand belehrt wird, ist dies auf den vorliegenden Sachverhalt ebenfalls nicht anwendbar.

    e) Da wegen des alleinigen Verschuldens des Landgerichts an der Fristversäumung vorliegend die Gewährung der Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO pflichtgemäßem richterlichem Ermessen entspricht (dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 212/76 -, juris Rdnr. 11; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 45 Rdnr. 12 m. w. Nachw.), bedarf es eines Antrags der Angeklagten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris Rdnr. 20; OLG Dresden, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 a. a. O., juris Rdnr. 8 f., und 21. September 2005 a. a. O., juris Rdnr. 30; OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 a. a. O., juris Rdnrn. 8, 10 f.).

  • KG, 30.01.2018 - 121 Ss 9/18
    aa) Für die Nachholung der formgerechten Revisionsbegründung gilt im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -, juris Rdnr. 11 [betr. Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist nach § 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StVollzG]; BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 173/08 -, juris Rdnr. 5, 12. März 1996 - 1 StR 710/95 -, juris Rdnr. 5, 12. Mai 1976 - 3 StR 100/76 -, juris Rdnr. 5 - BGHSt 26, 335 ff.; OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 26. Februar 2016 - 1 Ss 6/16 -, juris Rdnr. 20, und 20. November 2013 a. a. O., juris Rdnr. 10 [betr.

    Die besondere neue (Verfahrens-) Situation ergibt sich daraus, dass die Angeklagte erst durch diesen nach § 346 Abs. 2 StPO beantragten Beschluss des Senates Kenntnis davon erhält, dass das Verschulden für die Versäumung der Frist zur formgerechten Revisionsbegründung allein bei dem Landgericht liegt, weil dieses über ihren Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist entschieden hat (so ausdrücklich auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris Rdnr. 20).

    Das allein der Justiz zuzurechnende Verschulden an der Fristversäumung ergab sich aus anderen Tatsachen (Aufnahme der Revisionsbegründung durch unzuständigen Geschäftsstellenbeamten: OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris, OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 2 OLG 23 Ss 401/15 -, juris, OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 a. a. O, juris; Aufnahme der Revisionsbegründung durch unzuständiges Gericht: OLG Oldenburg, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 1 Ss 7/11 -, juris).

    Soweit das OLG Braunschweig (Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris Rdnr. 21 und ) unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris Rdnr. 10 f. m. w. Nachw.) den Zeitpunkt als maßgeblich erachtet, zu dem der Angeklagte über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand belehrt wird, ist dies auf den vorliegenden Sachverhalt ebenfalls nicht anwendbar.

    e) Da wegen des alleinigen Verschuldens des Landgerichts an der Fristversäumung vorliegend die Gewährung der Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO pflichtgemäßem richterlichem Ermessen entspricht (dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 212/76 -, juris Rdnr. 11; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 45 Rdnr. 12 m. w. Nachw.), bedarf es eines Antrags der Angeklagten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris Rdnr. 20; OLG Dresden, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 a. a. O., juris Rdnr. 8 f., und 21. September 2005 a. a. O., juris Rdnr. 30; OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 a. a. O., juris Rdnrn. 8, 10 f.).

  • OLG Köln, 19.09.2023 - 1 ORs 109/23

    Richterlicher Hinweis zur Wiedereinsetzung in die Frist

    Da die Gründe für die (derzeitige) Unzulässigkeit des Rechtsmittels mithin in der Sphäre der Justiz entstanden sind, kann ihr ggf. mit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einer (formgerechten) Revisionsbegründung begegnet werden (BVerfG, Beschluss v. 10.10.2012 - 2 BvR 1095/12, NJW 2013, 446; BVerfG, Beschluss v. 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05, juris; OLG Bremen, Beschluss v. 07.03.2013 - 2 Ss 81/12, juris; OLG Dresden, Beschluss v. 10.07.2015 - 2 OLG 23 Ss 401/15, NStZ 2016, 499; OLG Braunschweig, Beschluss v. 26.02.2016 - 1 Ss 6/16, juris; OLG Jena, Beschluss v. 10.08.2018 - 1 OLG 161 Ss 53/18, juris; SenE v. 11.02.2022 - III-1 RVs 24/22; KK-StPO- Gericke , 9. Aufl. 2023, § 345 Rn. 26).

    Ihm muss daher zur Begründung der Revision die Regelfrist des § 345 Abs. 1 StPO zur Verfügung stehen, die die sonst für das Nachholen der versäumten Handlung geltende Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 StPO verdrängt (SenE v. 11.02.2022 - III-1 RVs 24/22; OLG Braunschweig, Beschluss v. 26.02.2016 - 1 Ss 6/16, juris; KK-StPO- Gericke , 9. Aufl. 2023, § 345 Rn. 25) Die Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 StPO wäre zudem auch praktisch nicht zu handhaben, weil die Akte bis dahin dem Rechtspfleger beim Tatgericht noch nicht wieder zur Aufnahme einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung vorliegen dürfte und deshalb unmittelbar daran anschließend erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand veranlasst sein könnte (vgl. SenE v. 29.09.2005 - 83 Ss- OWi 37/05, NZV 2006, 47; SenE v. 11.02.2022 - III-1 RVs 24/22).

  • OLG Karlsruhe, 10.10.2016 - 2 (7) Ss 518/16

    Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Nachholung der versäumten Revisionsbegründung

    Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses neu zu laufen beginnt (OLG Oldenburg NStZ 2012, 51; OLG Dresden NStZ 2016, 499; OLG Braunschweig Beschluss vom 26.2.2016 - 1 Ss 6/16, juris; vgl. auch BayObLG VRS 74, 200; OLG Köln VRS 109, 347).
  • OLG Jena, 10.08.2018 - 1 OLG 161 Ss 53/18

    Wiedereinsetzung im Strafverfahren nach fehlerhafter Sachbehandlung durch die

    Der Senat folgt insoweit nicht der Rechtsprechung einiger Obergerichte, die in einem Fall wie dem vorliegenden dem Angeklagten die Nachholung der Revisionsbegründung ausnahmsweise innerhalb eines Monats gestatten (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.02.2016, 1 Ss 6/16; OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2005, 83 Ss-OWi 27/05; OLG Bremen, Beschl. v. 07.03.2013, 2 Ss 81/12; OLG Dresden, Beschl. v. 10.07.2015, 2 OLG 23 Ss 401/15; die beiden letztgenannten Entscheidungen ohne ausdrückliche Begründung der verlängerten Frist).
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